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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I. Allgemeines Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachfolgenden Bedingungen sowie etwaigen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen. Bedingungen des Bestellers und andere von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen erlangen nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Anerkennung Gültigkeit. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen des Bestellers noch die Annahme und Ausführung eines Auftrages durch uns. II. Angebote Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. III. Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sofern wir keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben, jedoch ein Angebot mit zeitlicher Bindung, und dieses Angebot seitens des Bestellers fristgemäß angenommen wurde, ist das Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. IV. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung per Vorauskasse innerhalb von 14 Tagen, frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wechsel werden nicht akzeptiert. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Überziehungszinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor. 3. Für alle Bestellungen gelten folgende Mindermengenzuschläge: Bestellungen < € 50,00 MMZ = € 40,00; Bestellungen € 50,00 bis € 99,00 MMZ = € 20,00. 4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. V. Lieferzeit 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Besteller. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt, wie Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Unterlieferern eintreten. Eine durch derartige Ereignisse verursachte Lieferverzögerung ist auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, wird der Bestellgegenstand berechnet. Außerdem werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. VI. Gefahrübergang, Entgegennahme 1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B; die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Auf Wunsch versichern wir die Sendungen gegen Transportgefahr aller Art auf Rechnung des Bestellers (1 % des Warenwertes). Von dem Besteller gelieferte Bestandteile (z.B. Antriebsaggregate, Maschinen und Zubehörteile) werden nur auf sein ausdrückliches Verlangen und Wertangabe für den weiteren Versand versichert. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, falls dieser die verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller – unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII. – entgegenzunehmen. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. VII. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, wobei alle auf Grund angenommener Aufträge erfolgte Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft gelten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wir sind berechtigt, auf Wunsch des Bestellers, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 2. Wird unser Liefergegenstand von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes unseres Liefergegenstandes Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Ziffer 1 dient. Veräußert der Besteller den von uns gelieferten Gegenstand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 4. Der Antrag des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. VIII. Gewährleistung für Mängel der Lieferung Für Mängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 2. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Für Verschleißteile oder Teile, die auf Grund ihrer Verwendung beim Besteller einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, wie insbesondere bei Nichtbeachtung unserer Montage- und Inbetriebnahmebedingungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 3. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, ist unsere Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. IX. Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen der Abschnitte VIII und IX 2. entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur in folgenden Fällen: bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter unseres Unternehmens; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben; bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. X. Verjährung Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Sachleistungen sowie für alle Geldleistungen ist Steißlingen. 2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für Steißlingen zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. XII. Gültigkeit für zukünftige Aufträge Unsere vorstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen sind auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller maßgeblich, auch wenn darin nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Allgemeine Lieferbedingungen für Geschäfte im Bereich der Europäischen Union |